Versionsverlauf


  • ab 14.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 79 BbgRiG - Richterinnen und Richter kraft Auftrags

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen.