§ 35 KWahlO - Wahlkabine
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler den oder die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Der Zugang zur oder zu den Wahlkabinen muss vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.