§ 35 KWahlO - Wahlkabine

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler den oder die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Der Zugang zur oder zu den Wahlkabinen muss vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlkabine sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.