§ 35 KWahlO - Wahlzelle
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler den oder die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.
(2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereitliegen.