§ 35 KWahlO - Wahlzelle

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler den oder die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.

(2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereitliegen.