§ 315 LVwG - Arrest
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Zur Sicherung der Beitreibung von Forderungen nach diesem Gesetz kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Erzwingung der Leistung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. Bei der Anordnung hat es einen Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Beseitigung des Arrestes und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann. § 128 Abs. 4 und die §§ 922 und 929 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann den Arrest anstelle des Amtsgerichts anordnen; Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Ihre Vollziehung ist unzulässig, wenn seit dem Tag der Zustellung ein Monat verstrichen ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest nach den §§ 930 bis 932 und 934 der Zivilprozessordnung unter entsprechender Anwendung der §§ 285 bis 314 und bei eingetragenen Luftfahrzeugen außerdem unter entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.