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§ 315 LVwG - Arrest

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Zur Sicherung der Beitreibung von Forderungen nach diesem Gesetz kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Erzwingung der Leistung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. Bei der Anordnung hat es einen Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Beseitigung des Arrestes und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann. § 921 Abs. 1 und die §§ 922 und 929 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(2) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest nach den §§ 930 und 934 der Zivilprozessordnung unter entsprechender Anwendung der §§ 285 bis 314 und bei eingetragenen Luftfahrzeugen außerdem unter entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.