§ 50 HSchAG - Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf die Ausfertigung und Vollstreckung der abgeschlossenen Vergleiche beziehen, finden auch auf Vergleiche Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann zu Protokoll genommen worden sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)