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§ 50 HSchAG - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf die Ausfertigung und Vollstreckung der abgeschlossenen Vergleiche beziehen, finden auch auf Vergleiche Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann zu Protokoll genommen worden sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)