§ 48 HSchAG - Fortdauer der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) 1Die nach dem Hessischen Schiedsmannsgesetz berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner üben ihr Amt weiterhin aus, wenn der ihnen zugewiesene Schiedsmannsbezirk als Schiedsamtsbezirk bestehen bleibt; ihre Amtszeit richtet sich nach dem bisherigen Recht. 2Das Amt endet vorzeitig, wenn der Schiedsamtsbezirk aufgelöst wird.
(2) Die nach dem Hessischen Schiedsmannsgesetz berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 das Amt nicht bekleiden können, dürfen ihr Amt für die Zeit weiter ausüben, für die sie gewählt wurden, sofern das Amt nicht nach Abs. 1 Satz 2 vorzeitig endet.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)