§ 50 HSchAG - Absehen von der Kostenerhebung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) Das Schiedsamt kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz absehen.
(2) Von der Erhebung der Auslagen kann unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die nicht erhobenen Auslagen nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 trägt die Schiedsperson, die nicht erhobenen Auslagen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 die Gemeinde und die nicht erhobenen Auslagen nach § 49 Abs. 2 die Staatskasse.