§ 98 HeilBerG M-V - Weiterbestehen der Kammern
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die auf Grund des Kammergesetzes vom 13. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 711) errichteten Kammern sind Kammern nach § 1 dieses Gesetzes. Die von den Kammern erlassenen Satzungen und sonstiges Recht gelten fort, soweit sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes vereinbar sind. Dies gilt auch für die von den Kammern geschaffenen Einrichtungen.