§ 98 HeilBerG - Weiterbestehen der Kammern
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die auf Grund des Kammergesetzes, vom 13. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 711) errichteten Kammern sind Kammern nach § 1 dieses Gesetzes. Die von den Kammern erlassenen Satzungen und sonstiges Recht gelten fort, soweit sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes vereinbar sind. Dies gilt auch für die von den Kammern geschaffenen Einrichtungen.
(2) Die erste Amtsperiode nach diesem Gesetz beginnt am 1. Januar 1995. Bis zur Neuwahl bleiben die nach den Vorschriften des Kammergesetzes vom 13. Juli 1990 gewählten Organmitglieder im Amt.