Versionsverlauf

§ 99 HeilBerG M-V - Weiterbildung nach bisherigem Recht

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Eine vor dem 11. April 2008 auf Grundlage der Facharztverordnung Öffentliches Gesundheitswesen vom 28. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 131) begonnene Weiterbildung wird auf Grundlage der auf diesem Gesetz beruhenden Weiterbildungsordnung weitergeführt.

(2) Nach bisherigem Recht erworbene Fachbezeichnungen können nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weitergeführt werden.