§ 37 NBG - Entlassung durch Verwaltungsakt (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

  1. 1.
    sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. 2.
    als Beamter auf Probe dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet oder
  3. 3.
    als Beamter auf Widerruf dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet oder
  4. 4.
    nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
  5. 5.
    ohne Genehmigung seines Dienstherrn seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

(2) Ein Beamter mit Dienstbezügen ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages oder des Niedersächsischen Landtages ist und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

(3) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er seiner Verpflichtung gemäß § 194 Abs. 2, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).