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§ 37a NBG - Entlassung anstelle des Eintritts in den Ruhestand (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Bei einem nach dem 31. Dezember 1976 begründeten Beamtenverhältnis tritt an die Stelle des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand die Entlassung, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).