§ 41 NBG - Entlassungsverfahren (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Der Beamte wird, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung entlassen. 2Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Entlassung tritt, wenn die Verfügung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich bekannt gegeben worden ist; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Entlassung tritt mit der Zustellung ein, wenn sie nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ausgesprochen wird, weil der Beamte sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten.

(4) 1Vor der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens ist der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aufzuklären. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen. 3In diesem Fall ist dem Beamten vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich mündlich zu äußern; die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, bleibt unberührt. 4Über die Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen. 5Die Entlassung kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

(5) Soll ein Beamter auf Probe, bei dem das Beamtenverhältnis im Bereich desselben Dienstherrn mindestens ein Jahr gedauert hat, entlassen werden, weil

  1. 1.
    der Beamte dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
  2. 2.
    der Beamte sich in der Probezeit nicht bewährt hat oder
  3. 3.
    die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 vorliegen,

so ist die Entlassung mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres auszusprechen.

(6) Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres auszusprechen, wenn das Beamtenverhältnis im Bereich desselben Dienstherrn mindestens ein Jahr gedauert hat; dies gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 4 sowie des § 38 Abs. 2.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).