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§ 1 AufwdeckV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
AufwdeckV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

Der Betrag, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, wird in Dienststellen mit

  1. 1.

    bis zu 20 Beschäftigten auf 76,80 Euro,

  2. 2.

    mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten auf 115,05 Euro,

  3. 3.

    mehr als 100 bis zu 1.000 Beschäftigten auf 115,05 Euro für die ersten 100 Beschäftigten zuzüglich 0,90 Euro für jeden weiteren Beschäftigten,

  4. 4.

    mehr als 1.000 Beschäftigten auf 925,05 Euro für die ersten 1.000 Beschäftigten zuzüglich 0,45 Euro für jeden weiteren Beschäftigten, höchstens jedoch auf 3 834,75 Euro,

festgesetzt. Er ist nach der bei der jeweils letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Zahl der in der Regel Beschäftigten zu berechnen. Die Zahl nach Satz 2 ist für die gesamte Dauer der Amtszeit der Personalvertretung maßgeblich.