§ 1 AufwdeckV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- AufwdeckV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Der Betrag, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, wird in Dienststellen mit
- 1.
bis zu 20 Beschäftigten auf 76,80 Euro,
- 2.
mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten auf 115,05 Euro,
- 3.
mehr als 100 bis zu 1.000 Beschäftigten auf 115,05 Euro für die ersten 100 Beschäftigten zuzüglich 0,90 Euro für jeden weiteren Beschäftigten,
- 4.
mehr als 1.000 Beschäftigten auf 925,05 Euro für die ersten 1.000 Beschäftigten zuzüglich 0,45 Euro für jeden weiteren Beschäftigten, höchstens jedoch auf 3 834,75 Euro,
festgesetzt. Er ist nach der bei der jeweils letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Zahl der in der Regel Beschäftigten zu berechnen. Die Zahl nach Satz 2 ist für die gesamte Dauer der Amtszeit der Personalvertretung maßgeblich.