§ 1 AufwdeckV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- AufwdeckV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Der Betrag, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, wird in Dienststellen mit
- 1.
bis zu 20 Beschäftigten auf 51,20 Euro,
- 2.
mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten auf 76,70 Euro,
- 3.
mehr als 100 bis zu 1.000 Beschäftigten auf 76,70 Euro für die ersten 100 Beschäftigten zuzüglich 0,60 Euro für jeden weiteren Beschäftigten,
- 4.
mehr als 1.000 Beschäftigten auf 616,70 Euro für die ersten 1.000 Beschäftigten zuzüglich 0,30 Euro für jeden weiteren Beschäftigten, höchstens jedoch auf 2.556,50 Euro,
festgesetzt. Er ist nach der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zu berechnen.