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  • ab 01.01.1976 (aktuelle Fassung)

§ 3 AufwdeckV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
AufwdeckV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

Die in den §§ 1 und 2 genannten Beträge sind den Personalvertretungen zu Beginn des Haushaltsjahres zur Verfügung zu stellen. Beginnt oder endet die Amtszeit einer Personalvertretung im Laufe des Haushaltsjahres, so vermindern sich die Beträge im Verhältnis der tatsächlichen Amtszeit zum Haushaltsjahr.