§ 61 SHBeamtVG - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-22
(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 58 und 60, wenn
- 1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
- 2.
- a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
- b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
- 3.
entsprechende Leistungen nach dem SGB VI dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
- 4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht haben und
- 5.
keine Einkünfte im Sinne des § 64 Abs. 5 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 520 Euro nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 % ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 ff. oder §§ 235 ff. SGB VI) erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger
- 1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
- 2.
ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 520 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.