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Schleswig-Holstein
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SHBeamtVG,SH - Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein
§ 81, Abschnitt XI - Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren
§ 81, Abschnitt XI - Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren
§ 81 SHBeamtVG, Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet