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§ 123 ThürBG - Heilfürsorge

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Polizeibeamte erhalten freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, nach näherer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz. Polizeibeamte, die Erziehungsurlaub nehmen, erhalten entsprechende Leistungen.