§ 15 SprengG - Einfuhr
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Amtliche Abkürzung
- SprengG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen oder durch einen anderen einführen lassen will, hat nachzuweisen, daß er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. Das Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung sowie für ihre Lagerung in Zollniederlagen, Zollverschlußlagern oder in Freihäfen.
(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind bei den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befreiung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die Einfuhr geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
(5) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, der Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die bei der Überwachung der Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), gilt entsprechend.