§ 80 LDG - Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der
Einbehaltung von Bezügen
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen sind auf Antrag des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 47) auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Beschuss. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.
(3) Für die Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach Absatz 2 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.