§ 40 BbgAbfBodG - Datenverarbeitung, Videoüberwachung, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfBodG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union sowie des Bundes- und Landesabfallrechts einschließlich der Durchführungsvorschriften zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig zur Bekämpfung von Vermüllung und der illegalen Abfallentsorgung in Anlagen. Bei Verstößen gegen das Abfallrecht oder gegen Vorgaben für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen können der Name der natürlichen und juristischen Person, die Anschrift und die Art des Verstoßes zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Abfallentsorgung verarbeitet werden. Näheres kann durch eine Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestimmt werden.
(2) In einer Pilotphase kann zum Zwecke der Bekämpfung der Vermüllung auf bestimmten Flächen im Sinne des Satzes 2, auf denen wiederholt vorschriftswidrig entsorgte kompakte Abfallallablagerungen von mehr als einem Kubikmeter festgestellt wurden, zeitweise eine unverdeckte Videoüberwachung durchgeführt werden. Bestimmte Flächen im Sinne des Satzes 1 sind Zufahrten und Einmündungsbereiche von Bundes- und Landesstraßen zu nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Forststraßen und Waldwegen in der Nähe von Autobahnabfahrten oder vergleichbaren Verkehrsknotenpunkten. Dabei dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Videoüberwachung nach Satz 1 durchführen zu können. Die Videoaufzeichnungen sind spätestens 72 Stunden nach der Datenerhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt werden. Über die Maßnahme entscheidet das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag des Behördenleiters der zuständigen Behörde. Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht, der Angaben enthält über
- 1.
Ort und Dauer der Maßnahmen und
- 2.
die hierfür jeweils zugrunde liegenden Erkenntnisse und die Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen.
Die Pilotphase beginnt am 1. Januar 2025 und endet drei Jahre nach dem Beginn.
(3) Durch die Absätze 1 und 2 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.