§ 40 BbgAbfG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Die für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Einrichtungen einschließlich der zentralen Einrichtung im Sinne des § 14 und die Entsorgungsträger dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenerfüllung personenbezogene Daten erheben, speichern, löschen und übermitteln. Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden und auf die Geheimhaltung von Daten verpflichtet werden.

(2) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren

  1. 1.
    der Erhebung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten,
  2. 2.
    ihrer Übermittlung zwischen Behörden und
  3. 3.
    ihrer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

festzulegen. Der Zugang zu Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz bleibt hiervon unberührt.

(3) Die §§ 30, 31, 37 bis 39 bleiben unberührt.

(4) Der Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt den für den Vollzug des Abfall- und Altlastenrechts zuständigen Behörden sowie dem Landesumweltamt als wissenschaftlich-technischer Fachbehörde auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, der Altlastensanierung und des Bodenschutzes die diese Aufgaben berührenden Ergebnisse der Erhebungen auf Grund des Umweltstatistikgesetzes.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich im Übrigen nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.