Versionsverlauf


  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 10 HHG 2021 - Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen -Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
Amtliche Abkürzung
HHG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig. Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Mietausgabenbudgetierung bei den Titeln 518 01 und 518 04 veranschlagten oder nach § 11 Absatz 3 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind innerhalb des jeweiligen Kapitels gegenseitig deckungsfähig.