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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 53 BbgKWahlV - Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Eine wählende Person, die nicht lesen kann oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der wählenden Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person in Aussicht genommene Person zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie dies der wählenden Person mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.

(4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.