§ 127 BbgWG - Zuständigkeit in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Bestehen für ein Vorhaben Zuständigkeiten mehrerer Wasserbehörden und ist es zweckmäßig, die Zuständigkeit nur einer Behörde zu bestimmen, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde bestimmen.
(2) Ist auch eine Wasserbehörde eines anderen Landes zuständig, so können die Landesregierungen die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.