§ 124 BbgWG - Wasserbehörden
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Wasserbehörden sind
- 1.
das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,
- 2.
das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde,
- 3.
die unteren Wasserbehörden.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Die Sonderaufsicht gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten wird von der obersten Wasserbehörde wahrgenommen.
(4) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.