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§ 127 BbgWG - Zuständigkeit in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Kreisen einheitlich zu regeln, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde bestimmen.

(2) Ist auch eine Wasserbehörde eines anderen Landes zuständig, so können die Landesregierungen die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.