§ 15 SächsWaldG - Waldgefährdung durch Feuer
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 650-1
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald darf außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald beschäftigt werden,
- 2.
zur Jagdausübung Berechtigte,
- 3.
Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
- 4.
Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,
- 5.
das Anzünden oder Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurde.
(3) Im Wald darf nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für die im Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen.
(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.