SächsWaldG,SN - Sächsisches Waldgesetz

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

Vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Gesetzeszweck1
Wald2
Waldeigentumsarten3
Kirchenwald4
Waldbesitzer5
Zweiter Teil
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Waldfunktionen
Forstliche Rahmenplanung6
Waldfunktionskarte, Waldschadensaufnahme6a
Sicherung der Funktionen des Waldes bei öffentlichen Vorhaben7
Walderhaltung8
Besondere Fälle der Umwandlung von Wald9
Erstaufforstung10
Dritter Teil
Betreten des Waldes
Betreten des Waldes11
Reiten im Wald12
Sperrung von Wald13
Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern14
Waldgefährdung durch Feuer15
Vierter Teil
Bewirtschaftung des Waldes
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft16
Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes17
Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, Nebennutzungen18
Kahlhiebe19
Wiederaufforstung20
Bau und Unterhaltung von Waldwegen21
Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes22
Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes23
Beachtung ökologischer Grundsätze bei der Bewirtschaftung des Waldes24
Nachbarrechte und Nachbarpflichten25
Benutzung fremder Grundstücke26
(aufgehoben)27
Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse28
Fünfter Teil
Wälder mit Sonderstatus
Schutzwald29
Schutzwald in Schutzgebieten30
Erholungswald31
Immissionsgeschädigter Wald32
Entschädigung33
Sechster Teil
Förderung der Forstwirtschaft
Förderung der Forstwirtschaft34
Siebenter Teil
Forstorganisation
Forstbehörden35
(weggefallen)36
Aufgaben und Zuständigkeit der Forstbehörden37
(weggefallen)38
Landesforstwirtschaftsrat39
Forstaufsicht40
Polizeibehörde, Polizeiverordnung41
Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten42
Auskunftspflicht43
Berufsbezeichnung und Berufskleidung44
Achter Teil
Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald
Zielsetzung im Staatswald45
Zielsetzung für den Körperschaftswald46
Forsttechnische Betriebsleitung und Revierdienst47
Periodische Betriebs- und Wirtschaftspläne48
Privatwald49
Neunter Teil
Forstschutz
Forstschutz50
Weitere Aufgaben und örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten51
Zehnter Teil
Ordnungswidrigkeiten
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten52
Besondere Ordnungswidrigkeiten53
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten54
Verwarnung55
Einziehung56
Elfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Forstnutzungsrechte57
Forstberichte58
Übergangsvorschriften59
Änderung von Gesetzen60
Aufhebung von Rechtsvorschriften61
In-Kraft-Treten62

§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SächsWaldG - Gesetzeszweck

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. 1.

    den Wald in der Einheit seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Pflanzen- und Tierwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

  2. 2.

    die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,

  3. 3.

    einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 SächsWaldG - Wald

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz- Schutz- oder Erholungsfunktion (§ 1 Nr. 1) auszuüben.

(2) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften gelten als Wald auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen, Holzlagerplätze, im Wald liegende kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden und Ödland sowie weitere mit dem Wald verbundene oder ihm dienende Flächen.

(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, kleinere Flächen, die mit Bäumen oder Hecken bestockt sind, Parkanlagen, Obstgärten, Baumschulen, Flurgehölzstreifen und -gruppen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 SächsWaldG - Waldeigentumsarten

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Freistaates Sachsen, des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik steht.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.