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§ 14 LPlG - Organisation der regionalen Planungsverbände

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Organe des regionalen Planungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte sowie aus weiteren Vertretern. Jeder Vertreter hat eine Stimme und ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaft an Stelle des Landrats oder Oberbürgermeisters einen Dezernenten in die Verbandsversammlung entsenden kann. Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte der Landräte und Oberbürgermeister den Vorsitzenden des regionalen Planungsverbandes, der zugleich Vorsitzender beider Organe ist, und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(3) Jedes Verbandsmitglied entsendet für je angefangene 10.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises wird der Landrat, auf die Zahl der Vertreter einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister angerechnet. Keines der Verbandsmitglieder darf einen höheren Stimmenanteil als 40 von Hundert haben.

(4) Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte sowie aus weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder beträgt mindestens 50 vom Hundert der Zahl der Verbandsmitglieder. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der weiteren Vertreter gewählt. Absatz 2 Satz 3 sowie § 159 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern sind entsprechend anzuwenden, § 159 Abs. 3 und 4 und § 160 Abs. 2 und 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern finden keine Anwendung.

(5) Die Bestimmungen des § 158 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern über die gesetzliche Vertretung des Verbandes und über Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter der Vorsitzende des regionalen Planungsverbandes und seine Stellvertreter treten.

(6) Der regionale Planungsverband kann einen Planungsbeirat berufen, der ihn durch Gutachten und Empfehlungen unterstützt.