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§ 15a BG LSA - Begriff und Gliederung der Laufbahn (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung oder Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).