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§ 17 BG LSA - Laufbahnen des mittleren Dienstes (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.
    der Abschluss eines Realschulbildungsgangs oder der erfolgreiche Besuch eines Hauptschulbildungsgangs und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
    eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
    oder
    ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
  3. 3.
    die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).