§ 17 BG LSA - Laufbahnen des mittleren Dienstes (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.der Abschluss eines Realschulbildungsgangs oder der erfolgreiche Besuch eines Hauptschulbildungsgangs und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, - 2.ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
- 3.die Ablegung der Laufbahnprüfung.
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).