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§ 21 WPrüfG LSA - Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Amtliche Abkürzung
WPrüfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

Die Kosten des Wahlprüfungs- und Feststellungsverfahrens trägt das Land. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.