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§ 21 LWPrG - Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWPrG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

Die Kosten des Wahlprüfungs- und Feststellungsverfahrens trägt das Land. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.