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  • ab 06.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 BremVwVfG - Überleitung von Verfahren

Bibliographie

Titel
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Amtliche Abkürzung
BremVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.