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  • ab 06.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 BremVwVfG - Anpassungsbestimmung

Bibliographie

Titel
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Amtliche Abkürzung
BremVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) § 3 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass landesrechtliche Rechtsvorschriften, die Abweichendes zur örtlichen Zuständigkeit bestimmen, unberührt bleiben.

(2) § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorschriften des Bremischen Bekanntmachungsgesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 551), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt bleiben.

(3) § 29 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Organen der Rechtspflege gegen eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung die Akten auf ihren Antrag zur Einsicht vorübergehend in ihre Büroräume herausgegeben werden sollen.

(4) § 61 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf öffentlich-rechtliche Verträge, bei denen sich mindestens ein Vertragsschließender im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (Brem.GBl. S. 37, S. 48), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist. § 61 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ohne die Worte "im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2" anzuwenden.

(5) § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ergänzend auch § 180 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung findet.

(6) § 71d Satz 1 2. Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Pflicht zur Unterstützung auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder besteht.

(7) § 78 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Behörden aus dem Geschäftsbereich einer Senatorin oder eines Senators zuständig sind, die Senatorin oder der Senator entscheidet; gehören die Behörden zu den Geschäftsbereichen mehrerer Senatorinnen oder Senatoren, so entscheidet der Senat.