§ 2 BremVwVfG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- BremVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
- 1.
der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
- 2.
von Radio Bremen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren, soweit für sie die Abgabenordnung anzuwenden ist,
- 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
- 3.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
- 4.
das Recht des Lastenausgleichs,
- 5.
das Recht der Wiedergutmachung,
- 6.
das Wahlrecht nach dem Bremischen Wahlgesetz sowie nach den Vorschriften für die Wahlen der Vertretungsorgane von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,
- 7.
Verfahren nach dem Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 11. Juli 1972 (Brem.GBl. S. 148), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 8.
Verfahren nach dem Bremischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 901) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung, einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
- 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes;
- 3.
der Schulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Ausstellung von Zeugnissen gilt § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nur bei Prüfungen. Die §§ 28 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungsbeurteilungen beruht;
- 4.
der Hochschulen, des Senats und der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft im Berufungsverfahren zur Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal gelten nicht die §§ 28 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Einschränkung, dass sich das Recht auf Akteneinsicht nicht auf die Gutachten von Professorinnen und Professoren oder anderen Sachverständigen über die Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Personen bezieht; dies gilt auch für solche Aktenteile, in denen der Inhalt der Gutachten ganz oder teilweise wiedergegeben wird; für die Hochschulen findet § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Ausstellung von Zeugnissen keine Anwendung;
- 5.
der Behörden
- a)
nach der Bremischen Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
nach dem Bremischen Wassergesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
nach dem Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- d)
nach dem Vermessungs- und Katastergesetz vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 651) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- e)
nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung,
- f)
dem Bremischen Bodenschutzgesetz vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- g)
im Bereich des öffentlich-rechtlich geregelten Dienstrechts
gilt dieses Gesetz nur, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Absatz 2 Nummer 2 bleibt hinsichtlich der Maßnahmen des Richterdienstrechtes unberührt.