Anlage 1 SUVPG - Liste UVP-pflichtiger Vorhaben
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung SUVPG
- Amtliche Abkürzung
- SUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2128-19
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben | = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
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X in Spalte 1 | = Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A in Spalte 2 | = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
S in Spalte 2 | = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
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1. | Landesverkehrsvorhaben | ||
1.1 | Bau einer Straße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist | X | |
1.2 | Bau einer neuen vier oder mehrstreifigen Straße oder die Verlegung und/oder der Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X | |
1.3 | Neu oder Ausbau einer sonstigen Straße mit Ausnahme von Geh oder Radwegen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Saarländischen Straßengesetz | A | |
2. | Baurechtliche Vorhaben, für die kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde | ||
2.1 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien und Fremdenbeherbergung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit | ||
2.1.1 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr | X | |
2.1.2 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200 | A | |
2.2 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Stellplatzzahl von | ||
2.2.1 | 200 oder mehr | X | |
2.2.2 | 50 bis weniger als 200 | A | |
2.3 | Bau eines Freizeitparks im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Größe von | ||
2.3.1 | 10 ha oder mehr | X | |
2.3.2 | 4 ha bis weniger als 10 ha | A | |
2.4 | Bau eines Parkplatzes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Größe von | ||
2.4.1 | 1 ha oder mehr | X | |
2.4.2 | 0,5 ha bis weniger als 1 ha | A | |
2.5 | Bau einer Industriezone für Industrieanlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt | ||
2.5.1 | 100.000 m2 oder mehr | X | |
2.5.2 | 20.000 m2 bis weniger als 100.000 m2 | A | |
2.6 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Geschossfläche von | ||
2.6.1 | 5.000 m2 oder mehr | X | |
2.6.2 | 1.200 m2 bis weniger als 5.000 m2 | A | |
2.7 | Bau eines Städtebauprojektes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt | ||
2.7.1 | 100.000 m2 oder mehr | X | |
2.7.2 | 20.000 m2 bis weniger als 100.000 m2 | A | |
2.8 | Bau eines Vorhabens der in den Nummern 2.1 bis 2.7 genannten Art im Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | A | |
3. | Abgrabungen | ||
3.1 | Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz, Wasser oder Baurecht | ||
3.1.1 | mit einer Abbaufläche einschließlich Halden über 10 ha | X | |
3.1.2 | mit einer Abbaufläche einschließlich Halden unter 10 ha | A | |
3.2 | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben einschließlich Betriebsanlagen und -Einrichtungen | A | |
4. | Fremdenverkehr, Freizeit | ||
4.1 | Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen | A |