Die nachstehenden Vorhaben sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2.
Nr. | Vorhaben | Festlegung zur UVP |
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1. | Wasserwirtschaftliches Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers | |
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1.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für | |
1.1.1 | organisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von mehr als 600 bis 9.000 kg/d BSB5 (10.001-150.000 Einwohner)
| A |
1.1.2 | organisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von 120-600 kg/d BSB5 (2.000-10.000 Einwohner)
| S |
1.1.3 | anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 cbm bis 4.500 cbm in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) | A |
1.1.4 | anorganisch belastetes Abwasser von 10 cbm bis 900 cbm in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) | S |
1.2 | Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit 100 t oder mehr Fischertrag pro Jahr | |
1.2.1 | mit über 1.000 t Fischertrag pro Jahr | X |
1.2.2 | von 100 t bis 1,000 t Fischertrag pro Jahr | A |
1.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung jeweils mit einem jährlichen Volumen von | |
1.3.1 | mehr als 100.000 bis zu 10 Mio. cbm Wasser | A |
1.3.2 | mehr als 2.000 bis.zu 100.000 cbm Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind | S |
1.4 | Bohrungen von mehr als 100 m Tiefe (Tiefbohrungen) zum Zwecke der Wasserversorgung | S |
1.5 | Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, wenn | A |
1.5.1 | es sich um eine Gewässerbenutzung handelt | Nr. 1.3 gilt entsprechend |
1.5.2 | es sich um einen Gewässerausbau handelt | Nr. 1.15 gilt entsprechend |
1.6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung und dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten werden | A |
1.7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport
von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen mit einem Volumen von
| A |
| weniger als 100 Mio. cbm Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder | |
| weniger als 5 % des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. cbm übersteigt | |
1.8 | Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten | X |
1.9 | Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist | X |
1.10 | Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann | X |
1.11 | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens oder einer infrastrukturellen Hafenanlage | A |
1.12 | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst | A |
1.13 | Bau einer Wasserkraftanlage | A |
1.14 | Baggerungen in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien | A |
1.15 | Sonstige Ausbaumaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes | |
1.15.1 | Herstellung eines. Gewässers auf einer Fläche von mehr als 10 ha | X |
1.15.2 | Herstellung eines Gewässers auf einer Fläche von 0,1 bis 10 ha | A |
1.15.3 | Gewässerausbau, -entwicklung oder -unterhaltung mit einer Ausbaustrecke von 500 m und mehr und bis zu 50 % Solräumung | A |
1.15.4 | Gewässerausbau, -entwicklung oder -unterhaltung mit einer Ausbaustrecke von weniger als 500 m und bis zu 50 % Solräumung | S |
2. | Landesverkehrsvorhaben | |
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2.1 | Bau einer Straße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist | X |
2.2 | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder die Verlegung und/oder der Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X |
2.3 | Neu- oder Ausbau einer sonstigen Straße mit Ausnahme von Geh- oder Radwegen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Saarländischen Straßengesetz | A |
3. | Baurechtliche Vorhaben, für die kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde | |
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3.1 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, mit | |
3.1.1 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr | X |
3.1.2 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200. | A |
3.2 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes im Außenbereich mit einer Stellplatzzahl von | |
3.2.1 | 200 oder mehr, | X |
3.2.2 | 50 bis weniger als 200; | A |
3.3 | Bau eines Freizeitparks im Außenbereich mit einer Größe von | |
3.3.1 | 10 ha oder mehr | X |
3.3.2 | 4 ha bis weniger als 10 ha | A |
3.4 | Bau eines Parkplatzes im Außenbereich mit einer Größe von | |
3.4.1 | 1 ha oder mehr | X |
3.4.2 | 0,5 ha bis weniger als 1 ha | A |
3.5 | Bau einer Industriezone für Industrieanlagen im Außenbereich mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
| |
3.5.1 | 100.000 qm oder mehr | X |
3.5.2 | 20.000 qm bis weniger als 100.000 qm | A |
3.6 | Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung im Außenbereich mit einer zulässigen Geschossfläche von
| |
3.6.1 | 5.000 qm oder mehr | X |
3.6.2 | 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm | A |
3.7 | Bau eines Städtebauprojektes im Außenbereich mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
| |
3.7.1 | 100.000 qm oder mehr | X |
3.7.2 | 20.000 qm bis weniger als 100.000 qm | A |
3.8 | Bau eines Vorhabens der in den Nummern 3.1 bis 3.7 genannten Art im Innenbereich, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | A |
4. | Forst- und landwirtschaftliche Vorhaben | |
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4.1 | Erstaufforstung gemäß § 9 Landeswaldgesetz von
| |
4.1.1 | mehr als 10 bis weniger als 50 ha Wald | A |
4.1.2 | 2,5 bis 10 ha Wald | S |
4.2 | Umwandlung von Wald gemäß § 8 Landeswaldgesetz von
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4.2.1 | mehr als 5 bis weniger als 10 ha | A |
4.2.2 | 0,5 bis 5 ha | S |
4.3 | Projekte zur Verwendung von Ödland und naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung | |
4.3.1 | Flächen größer als 10 ha | A |
4.3.2 | Flächen von 2 bis 10 ha | S |
5. | Abgrabungen | |
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5.1 | Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht | |
5.1.1 | mit einer Abbaufläche einschließlich Halden über 10 ha | X |
5.1.2 | mit einer Abbaufläche einschließlich Halden unter 10 ha | A |
5.2 | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen | A |
6. | Fremdenverkehr, Freizeit | |
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6.1 | Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen | A |