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Anlage 1 SaarlUVPG - Liste UVP-pflichtiger Vorhaben

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) 
Amtliche Abkürzung
SaarlUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2128-19

Die nachstehenden Vorhaben sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2.

Legende:
Nr.=Nummer des Vorhabens
Vorhaben=Art des Vorhabens gegebenenfalls mit Größen- oder Leistungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach § 5 Abs. 1 Satz 5
X=Vorhaben ist UVP-pflichtig
A=allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 5 Abs. 1 Satz 1
S=standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 5 Abs. 1 Satz 2
Nr.VorhabenFestlegung zur UVP
1.Wasserwirtschaftliches Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers
1.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für
1.1.1organisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von mehr als 600 bis 9.000 kg/d BSB5 (10.001-150.000 Einwohner) A
1.1.2organisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von 120-600 kg/d BSB5 (2.000-10.000 Einwohner) S
1.1.3anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 cbm bis 4.500 cbm in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser)A
1.1.4anorganisch belastetes Abwasser von 10 cbm bis 900 cbm in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser)S
1.2Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit 100 t oder mehr Fischertrag pro Jahr
1.2.1mit über 1.000 t Fischertrag pro JahrX
1.2.2von 100 t bis 1,000 t Fischertrag pro JahrA
1.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung jeweils mit einem jährlichen Volumen von
1.3.1mehr als 100.000 bis zu 10 Mio. cbm WasserA
1.3.2mehr als 2.000 bis.zu 100.000 cbm Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sindS
1.4Bohrungen von mehr als 100 m Tiefe (Tiefbohrungen) zum Zwecke der WasserversorgungS
1.5Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, wenn A
1.5.1es sich um eine Gewässerbenutzung handeltNr. 1.3 gilt entsprechend
1.5.2es sich um einen Gewässerausbau handeltNr. 1.15 gilt entsprechend
1.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung und dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten werdenA
1.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen mit einem Volumen von A
weniger als 100 Mio. cbm Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder
weniger als 5 % des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. cbm übersteigt
1.8Flusskanalisierungs- und StromkorrekturarbeitenX
1.9Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich istX
1.10Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kannX
1.11Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens oder einer infrastrukturellen HafenanlageA
1.12Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusstA
1.13Bau einer WasserkraftanlageA
1.14Baggerungen in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von MineralienA
1.15Sonstige Ausbaumaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes
1.15.1Herstellung eines. Gewässers auf einer Fläche von mehr als 10 haX
1.15.2Herstellung eines Gewässers auf einer Fläche von 0,1 bis 10 haA
1.15.3Gewässerausbau, -entwicklung oder -unterhaltung mit einer Ausbaustrecke von 500 m und mehr und bis zu 50 % SolräumungA
1.15.4Gewässerausbau, -entwicklung oder -unterhaltung mit einer Ausbaustrecke von weniger als 500 m und bis zu 50 % SolräumungS
2.Landesverkehrsvorhaben
2.1Bau einer Straße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 istX
2.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder die Verlegung und/oder der Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX
2.3Neu- oder Ausbau einer sonstigen Straße mit Ausnahme von Geh- oder Radwegen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Saarländischen StraßengesetzA
3.Baurechtliche Vorhaben, für die kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde
3.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, mit
3.1.1einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehrX
3.1.2einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200.A
3.2Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes im Außenbereich mit einer Stellplatzzahl von
3.2.1200 oder mehr,X
3.2.250 bis weniger als 200;A
3.3Bau eines Freizeitparks im Außenbereich mit einer Größe von
3.3.110 ha oder mehrX
3.3.24 ha bis weniger als 10 haA
3.4Bau eines Parkplatzes im Außenbereich mit einer Größe von
3.4.11 ha oder mehrX
3.4.20,5 ha bis weniger als 1 haA
3.5Bau einer Industriezone für Industrieanlagen im Außenbereich mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
3.5.1100.000 qm oder mehrX
3.5.220.000 qm bis weniger als 100.000 qmA
3.6Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung im Außenbereich mit einer zulässigen Geschossfläche von
3.6.15.000 qm oder mehrX
3.6.21.200 qm bis weniger als 5.000 qmA
3.7Bau eines Städtebauprojektes im Außenbereich mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
3.7.1100.000 qm oder mehrX
3.7.220.000 qm bis weniger als 100.000 qmA
3.8Bau eines Vorhabens der in den Nummern 3.1 bis 3.7 genannten Art im Innenbereich, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wirdA
4.Forst- und landwirtschaftliche Vorhaben
4.1Erstaufforstung gemäß § 9 Landeswaldgesetz von
4.1.1mehr als 10 bis weniger als 50 ha WaldA
4.1.22,5 bis 10 ha WaldS
4.2Umwandlung von Wald gemäß § 8 Landeswaldgesetz von
4.2.1mehr als 5 bis weniger als 10 haA
4.2.20,5 bis 5 haS
4.3Projekte zur Verwendung von Ödland und naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung
4.3.1Flächen größer als 10 haA
4.3.2Flächen von 2 bis 10 haS
5.Abgrabungen
5.1Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht
5.1.1mit einer Abbaufläche einschließlich Halden über 10 haX
5.1.2mit einer Abbaufläche einschließlich Halden unter 10 haA
5.2Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungenA
6.Fremdenverkehr, Freizeit
6.1Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige EinrichtungenA