§ 3 SUVPG - Zuständige Behörde, Federführende Behörde, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung SUVPG
- Amtliche Abkürzung
- SUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2128-19
(1) Die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall besteht und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Planes oder Programms zuständigen Behörde.
(2) Für Vorhaben nach der Anlage 1 dieses Gesetzes, die der Zulassung durch mehrere Behörden bedürfen, bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit der Rechtsverordnung können der federführenden Behörde über die gesetzlichen Zuständigkeiten des § 31 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen werden.