§ 50 HSG LSA - Lehrbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. 2An einer Kunsthochschule können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. 3Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. 4§ 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten entsprechend. 5Die Vergütung eines Lehrauftrags ist unzulässig, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn Lehrbeauftragte hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig sind und die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird. 6Die Hochschulen werden ermächtigt, das Nähere in einer Ordnung zu regeln.
(2) 1Entgeltliche Lehraufträge dürfen an Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und an Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. 2Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden. 3Die Veranstaltungen in der Weiterbildung können vergütet werden.