§ 14 HmbPersVG - Erweitertes passives Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Voraussetzung des § 13 Absatz 1 Nummer 1 entfällt, wenn die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht.
(2) Die Voraussetzung des § 13 Absatz 1 Nummer 2 entfällt, wenn nicht fünfmal so viel wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes jeder Gruppe vorhanden wären, als nach § 15 und § 16 zu wählen sind.
(3) Die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 entfallen für die in § 11 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.