§ 13 HmbPersVG - Passives Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag seit
- 1.
drei Monaten der Dienststelle angehören,
- 2.
einem Jahr bei öffentlichen Verwaltungen oder Gerichten oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt werden,
soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wählbar sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die
- 1.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
- 2.
zum Personenkreis des § 89 Absatz 1 gehören.