§ 16 HmbPersVG - Gruppenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied und werden bei der Dienststelle Angehörige des öffentlichen Dienstes beider Gruppen beschäftigt, müssen die Gruppen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Personalrat vertreten sein. Bei gleicher Größe der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei
bis zu Angehörigen der Gruppe | Vertreterinnen oder Vertreter |
---|---|
50 | 1 |
200 | 2 |
600 | 3 |
1000 | 4 |
3000 | 5 |
3001 und mehr | 6. |
(4) Eine Gruppe mit nicht mehr als fünf Angehörigen erhält nur eine Vertreterin oder einen Vertreter, wenn sie ein Zwanzigstel der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle umfasst.