§ 57 HWG - Anrechnung bisheriger Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Auf den Erschließungs- und Ausbaubeitrag ist den Beitragspflichtigen der Wert der von ihnen oder ihren Rechtsvorgängerinnen und -vorgängern gegen Anrechnung auf künftig fällig werdende Straßenbaukosten abgetretenen Wegeflächen anzurechnen, soweit der Wert bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes oder des Aufwandes für die Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsanlagen berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung, soweit vertraglich kein anderer Wert vereinbart worden ist.
(2) Auf den Erschließungsbeitrag sind den Beitragspflichtigen Sicherheitsleistungen für künftig fällig werdende Straßenbaukosten anzurechnen.