§ 34 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die Ausbildungsstellen zum gleichen Termin zugewiesen werden, gehören jeweils einer Arbeitsgemeinschaft an. An einer Arbeitsgemeinschaft sollen jedoch höchstens 20 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare teilnehmen.
(2) Das Ministerium der Justiz bestellt die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften, diejenigen aus den Ausbildungsbereichen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 bis 7 auf Vorschlag des zuständigen Fachministeriums. Zu Leiterinnen und Leitern einer Arbeitsgemeinschaft können Personen bestellt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie sollen zugleich mit ihrer Bestellung von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist eine Nebentätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder Arbeitsgemeinschaftsleiter angemessen zu vergüten.
(3) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auch in allgemeinen Ausbildungsfragen fördern und beraten.