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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 24 PPVO - Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-11

(1) Wenn die Brandschutznachweise nicht von den Bauaufsichtsbehörden selbst geprüft werden, sind diese verpflichtet, sich bei der Prüfung des Brandschutznachweises einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz zu bedienen.

(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr und bescheinigen dies in einem Prüfbericht; sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich des abwehrenden Brandschutzes in den Brandschutznachweisen zu würdigen. Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle bleibt unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung bei der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz eingeht. Hält die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz die weiteren Anforderungen der Brandschutzdienststelle nicht für erforderlich, hat sie oder er dies zu begründen und der Brandschutzdienststelle mitzuteilen. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften und bescheinigten Brandschutznachweise.

(3) § 13 Absatz 4, 6, 7 und 8 Satz 2, 3 und 5, Absatz 9 Satz 2 und Absatz 10, 11 und 12 gilt entsprechend.