Art. 8 DRÄndG - Artikel VIII
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
- Amtliche Abkürzung
- DRÄndG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-u
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vom 12. August 1992 (GVBl. S. 259), die durch Artikel VII der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
"§ 4 Ausbildungsstelle Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt wird."
- 2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" gestrichen.
- c)
In Absatz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
- 3.
In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "der Senatsverwaltung für Justiz" durch die Wörter "den Dienstbehörden im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
- 4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "den Dienstbehörden" ersetzt.
- 5.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird die Angabe "im Bereich der Ausbildungsbehörde (§ 4)" gestrichen.
- b)
In Satz 2 werden die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" gestrichen.
- 6.
In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.
- 7.
In § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
- 8.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2.
der Leistungsbeurteilungen der Dienstbehörden (§ 11 Absatz 3) sind von der Fachhochschule für jeden Anwärter in einer Übersicht zusammenzufassen und dem Prüfungsausschuss und der Ausbildungsstelle mitzuteilen. Dabei ist die sich aus den Nachweisen zu Nummern 1 und 2 für das Grundstudium ergebende Studiennote (§ 21) anzugeben. Diese Übersicht ist unterschriftlich zu bestätigen."
- b)
In Absatz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
- c)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle" ersetzt.
- 9.
In § 17 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle" ersetzt.
- 10.
§ 19 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 werden die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" gestrichen.
- b)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 11.
§ 21 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörden" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "den Dienstbehörden" ersetzt.
- c)
In Absatz 4 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
- 12.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
"§ 22 Verlängerung (1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle insgesamt höchstens um zwei Jahre verlängern, wenn
- 1.
der Anwärter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen an den meisten Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder länger als zwei Monate an einem Studienpraktikum oder im Ganzen länger als sechs Monate an der Ausbildung nicht teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht,
- 2.
der Anwärter das Grundstudium nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 14 Absatz 3, § 16 Absatz 2),
- 3.
der Anwärter zu der Prüfung nicht zugelassen ist (§ 30 Absatz 2),
- 4.
der Anwärter die Prüfung wiederholt (§ 34),
- 5.
sie aus besonderen Gründen eine Verlängerung für erforderlich hält, weil noch keine abschließende Beurteilung der Persönlichkeit des Anwärters für seine Eignung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes möglich ist.
Die Fachhochschule bestimmt nach Anhörung der Ausbildungsstelle die Lehrveranstaltungen, an denen der Anwärter teilzunehmen hat.
(2) Anwärter, die
- 1.
auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder
- 2.
die auf Grund ihrer Vorbildung (§ 1 Nummer 2 Buchstabe c) erforderliche endgültige Zulassung zum Studium nach § 11 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes nicht erhalten oder
- 3.
die Ausbildung an der Fachhochschule nach dem Grundstudium nicht fortsetzen oder
- 4.
das Grundstudium auch nach Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen haben,
deren Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."
- 13.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
- 14.
In § 29 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
- 15.
§ 31 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 8 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.
- b)
In Absatz 10 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
- 16.
§ 36 wird wie folgt gefasst:
"§ 36 Beendigung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die
- 1.
die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,
- 2.
die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 33 Absatz 6 oder in den Fällen des § 37 Absatz 2 mit der Zustellung des Zeugnisses.
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Bei einmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 33 Absatz 6 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst auf Grund endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."
- 17.
§ 39 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- b)
In dem neuen Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.
- 18.
In § 40 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.
- 19.
In der Anlage 1 (zu § 17), Anlage 2 (zu § 35 Absatz 1) und Anlage 3 (zu § 37) werden jeweils in der Überschrift die Wörter "bei der Senatsverwaltung für Justiz" gestrichen.